Allgemeine Geschäftsbedingungen

Letzte Änderung: 01.03.2024

(Änderungen zur vorherigen Version vom 01.04.2023: Angaben in Anlage C)

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen den Lieferungen und Leistungen der DMS zugrunde. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen (schriftlich und unterzeichnet) Zustimmung von DMS. Insbesondere bedürfen jegliche mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch DMS.
2. Erfüllungsort ist Bayreuth. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Bayreuth, und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozeß.
3. Soweit DMS andere Zahlungsbedingungen nicht verlangt oder schriftlich akzeptiert hat, sind Verkaufspreise ohne Abzug innerhalb von 8 (acht) Tagen ab Rechnungsdatum fällig und den von DMS angegebenen Konten gutzubringen. DMS behält sich vor, jederzeit (insbesondere bei Vertragsverletzungen oder Zahlungsverzug) Zahlungen sofort fällig zu stellen bzw. Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Bei Vertragsverletzungen, insbesondere verspäteter Zahlung ist DMS berechtigt, Aufträge ganz oder teilweise zu stornieren oder die Auslieferung der Leistungen zu suspendieren. Darüber hinaus ist DMS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% zu berechnen.

2. WARENVERKAUF

1. Kaufverträge über Hardware gelten, auch wenn sie zeitlich mit der etwaigen Bestellung von Software zusammenfallen, als eigenständige Vereinbarungen, die auch unabhängig davon abgeschlossen worden wären. Der Verkaufspreis beinhaltet grundsätzlich weder Inbetriebnahme und Installation vor Ort noch Schulung/Einführung in die Benutzung der überlassenen Hardware. Lieferungen erfolgen ab Werk.
2. Soweit für Markenprodukte Herstellergarantien gegeben werden, beschränken sich Gewährleistungsansprüche nach BGB, mit der Maßgabe, daß DMS beim Vorliegen eines Mangels zunächst eine angemessene Nachbesserungsfrist einzuräumen ist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe des jeweiligen Gerätes an den Käufer zu laufen (Datum des Lieferscheines maßgebend). Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist empfehlen wir den Abschluß eines Wartungsvertrages.
3. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben worden ist und das Lager von DMS verlassen hat. Dies gilt auf dann, wenn DMS die Transportkosten übernommen hat.

3. REPARATUR

1. Der Reparaturumfang richtet sich nach dem schriftlichen Reparaturauftrag. Liegt ein solcher nicht vor, bestimmen sich Reparaturauftrag und Umfang nach billigem Ermessen der DMS.
2. Soweit DMS nicht in der Lage ist, die entsprechenden Reparaturen durchzuführen, ist sie berechtigt, die Reparaturarbeiten bei Niederlassungen der Herstellerfirmen oder anderen autorisierten Werkstätten namens und im Auftrag des Kunden durchführen zu lassen.
3. Reparaturrechnungen sind innerhalb 8 Tagen ohne Skontoabzug fällig.

4. DMS-SYSTEMHAUS SOFTWARE

a) DMS Standardsoftware

1. Die Lieferung der Standardsoftware erfolgt durch Übergabe bzw. Übersendung des/der Programmdatenträger(s) sowie eines Benutzerhandbuches. Auf Wunsch des Lizenznehmers erfolgt die Installation der Standard-Software, eine spezielle Programmeinweisung bzw. individuelle Anpassungen und ggf. die Erstellung eines Bedienerhandbuches gegen gesonderte Vergütung nach Stundenaufwand entsprechend unseren jeweils gültigen Stundensätzen zuzüglich Reisekosten und Reisespesen (Anlage C).
2. Wir leisten keine Gewähr dafür, daß die Standardsoftware den betrieblichen Besonderheiten des Lizenznehmers entspricht, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Unsere Mitarbeiter sind zu mündlichen Zusicherungen nicht bevollmächtigt.
3. Auch für Rechenzeiten einzelner Programmabläufe können wir keine Gewähr übernehmen, weil insoweit die Kapazität der Datenverarbeitungsanlage und deren Nutzungsgrad ausschlaggebend sind.
4. Wir verpflichten uns, Mängel an der Standardsoftware binnen einer halbjährigen Gewährleistungsfrist ab Übergabe des Programmdatenträgers an den Lizenznehmer kostenlos nachzubessern. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, das Programm gemäß § 377, 378 HGB unverzüglich zu untersuchen und uns eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel später, so muß die Anzeige ebenfalls unverzüglich zu diesem Zeitpunkt gemacht werden. Unterläßt der Lizenznehmer die Anzeige, gilt die Leistung auch hinsichtlich des Mangels als genehmigt.
5. Minderungs- Wandlungsrechte stehen dem Lizenznehmer erst dann zu, wenn ein Nachbesserungsversuch zweimal fehlgeschlagen ist. Bei Eingriffen durch den Lizenznehmer bzw. Dritte entfällt jede weitere Gewährleistung durch uns.
6. Sämtliche Ansprüche aus Standard-Softwareaufträgen verjähren nach Ablauf von 6 Monaten nach Lieferung. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist empfehlen wir den Abschluß eines Pflegevertrages.
7. Wir behalten uns vor, unsere Standardsoftware zu ändern, weiterzuentwickeln, zu verbessern oder durch Neuentwicklungen zu ersetzen. Wenn wir Lizenznehmern, mit denen wir keinen zusätzlichen Pflegevertrag abgeschlossen haben, einen neuen Programmstand zur Verfügung stellen, geschieht das gegen zusätzliches Entgelt. Wenn neue Programmstände ohne Zusatzentgelt zur Verfügung gestellt werden, entfällt jede Gewährleistung.

b) Software, von DMS im Kundenauftrag erstellt

1. Der Umfang des Softwareauftrages bestimmt sich nach dem gemeinsam erstellten Pflichtenheft oder nach der Auftragsbestätigung der DMS.
2. Zur Softwareerstellung gehört auch die Erstellung eines Bedienerhandbuches gegen gesonderte Vergütung für den Anwender, jedoch, soweit vertraglich nicht anderweitig vereinbart, nicht Installation/Inbetriebnahme, Einweisung und Schulung.
3. DMS bemüht sich, die Anwender zeitig zu bedienen. Soweit sie Fertigstellungsdaten angibt, handelt es sich dabei um ungefähre Schätzungen. Liegt ein brauchbarer Teil der in Auftrag gegebenen Software vor, ist der Abnehmer verpflichtet, mit diesem zu arbeiten.
4. Das Programm gilt mit der Benutzung des gesamten Programms oder eines wesentlichen Teiles durch den Verwender als abgenommen.
5. Es gilt ferner als abgenommen, wenn der Abnehmer auf eine Abnahmeanzeige der DMS nicht innerhalb der folgenden 10 Werktage nach Anzeigedatum einen Abnahmetermin nennt.
6. Zeigen sich Mängel, hat der Verwender, bei dem die Mängel auftreten, für DMS in einem Mängelprotokoll festzuhalten, wann und in welchem Zusammenhang diese Mängel auftreten. DMS steht eine angemessene Zeit zur Fehlersuche zur Verfügung. Nach Ortung des Fehlers hat DMS diesen innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes zu beseitigen.
7. Steht zu befürchten, daß Fehlersuche und Fehlerbeseitigung einen größeren Zeitraum in Anspruch nehmen werden, ist DMS berechtigt, dem Anwender eine brauchbare Interimslösung zur Verfügung zu stellen.
8. Sämtliche Ansprüche aus kundenspezifischen Softwareaufträgen verjähren nach Ablauf von 6 Monaten. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist empfehlen wir den Abschluß eines Pflegevertrages.

c) Allgemeines

1. Es gelten die Bedingungen des “DMS-Software-Lizenzvertrages” (Anlage A).
2. Von DMS erstellte Software gilt zwischen den Vertragsparteien als schutzwürdig und schutzfähig. Die Programme sind ausschließlich für den Einsatz beim Verwender bestimmt. Sowohl das Fertigen von Kopien für andere Zwecke als auch das Überlassen des Programmes an Dritte zu diesem oder einem anderen Zwecke ist unzulässig und verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.
3. Bei Überlassung des Programms verfällt der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis als Vertragsstrafe. Dieser wird auf einen möglichen Schadenersatz der DMS nicht angerechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes ist möglich.
4. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Datensicherung täglich mit mindestens fünf in regelmäßigem Wechsel zum Einsatz gebrachten Datenträgern vorzunehmen. Auskünfte zu allen Fragen der Datensicherung können bei uns ergänzend eingeholt werden.
5. Für Schäden, die durch eine ordnungsgemäße Datensicherung vermieden worden wären, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
6. Vermittelt DMS Programme anderer Hersteller, beschränkt sich die Haftung von DMS auf Verschulden bei der Auswahl des Programmlieferanten.
7. Die Abwerbung von Mitarbeitern ist unzulässig. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, während ihrer vertraglichen Beziehungen weder gegenseitig Mitarbeiter abzuwerben, noch Mitarbeiter aus der jeweiligen anderen Firma einzustellen. Für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sie sich Schadenersatz zu leisten und, ohne Anrechnung auf einen möglichen Schadenersatz, pauschal eine Vertragsstrafe in Höhe des Jahresbruttobezuges des entsprechenden Mitarbeiter an den Vertragspartner zu bezahlen.

5. ALLGEMEINE SCHLUSSVORSCHRIFTEN

1. Für Schäden haftet DMS, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im Falle mindestens grober Fahrlässigkeit. Gegenüber Kaufleuten haftet DMS nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder leitenden Angestellten.
2. Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden oder andere mittelbare Folgeschäden, sowie Schäden an aufgezeichneten Daten wird ausgeschlossen.
3. Die Aufrechnung mit noch nicht von DMS schriftlich anerkannten oder nicht rechtskräfigen Gegenforderungen ist unzulässig.
4. DMS behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Außenstände es Kunden vor. Der Kunde ist jederzeit widerruflich berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren im Rahmen seines normalen Geschäftsganges weiterzuveräußern, nicht jedoch darüber anderweitig zu verfügen. Die aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreisforderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an DMS ab. DMS ermächtigt ihn, widerruflich, die Forderungen im eigenen Namen auf Rechnung, von DMS einzuziehen.
5. DMS ist berechtigt, Vorbehaltsware bei Vertragsbruch des Käufers oder Zahlungsverzug zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
6. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von DMS hinweisen und DMS unverzüglich benachrichtigen.
7. DMS bemüht sich, ihre Kundschaft zufrieden zu stellen und deshalb bestätigte Lieferdaten einzuhalten. Bestätigte Lieferdaten verstehen sich jedoch als ungefähre Schätzungen. Werden diese Lieferdaten um mehr als 6 Wochen überschritten, so hat der Kunde das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Kommt sodann eine Einigung über ein neues Lieferdatum nicht zustande, kann der Kunde nach Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Falle sind Schadenersatzansprüche – ohne Rücksicht auf ihre Art und Benennung – ausdrücklich ausgeschlossen. Falls eine Bestimmung dieser allgemeinen Bedingungen oder eines ihnen unterliegenden Vertrages ungültig ist oder wird, so berührt dies im Zweifel nicht Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der ungültigen Bestimmungen tritt vielmehr eine gültige, welche Sinn und Zweck der ungültigen am nächsten kommt.

6. PREISE HARDWARE

1. Die Preise für Hardware-Bestellungen sind freibleibend. Wir behalten uns vor, für die Berechnung einzelner Lieferungen die jeweils aktuellste Preisliste unserer Lieferanten heranzuziehen, jedoch mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, eingetretene Preiserhöhungen (z.B. aufgrund von Veränderungen des Wechselkurses, Frachtverteuerungen etc.) ohne vorherige Ankündigung weiterzugeben.

7. ANLAGEN